Da jedoch wie ausgeführt die erste Einvernahme eben verwertbar ist, kann dem nicht gefolgt werden. Die Behauptung, die Polizei selber hätte die erste Einvernahme als nicht rechtsgenüglich betrachtet und deswegen eine zweite Befragung durchführt, erschöpft sich in einer nicht objektivierbaren Spekulation. Aus dem Fragekatalog ergibt sich vielmehr, dass die zweite (sichtbar besser vorbereitete) Einvernahme erfolgte, weil die erste Befragung sehr rudimentär erfolgt war und dabei zentrale Themen – insbesondere zum Konsum von alkoholischen Getränken und Medikamenten – nicht behandelt worden waren.