Dass dem so ist, sei abschliessend trotzdem aufgezeigt. 6.3 Auch bei der Einvernahme vom 6. August 2018 erfolgte gemäss dem Protokoll eine Belehrung des Beschwerdeführers als beschuldigte Person (Z. 6-14). Allerdings macht er in der Beschwerdeschrift zunächst geltend, er sei dabei nicht korrekt belehrt worden: er hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die erste Einvernahme ungültig und damit unverwertbar sei. Da jedoch wie ausgeführt die erste Einvernahme eben verwertbar ist, kann dem nicht gefolgt werden.