Es ist daher davon auszugehen, dass er das erste Protokoll erneut studiert hatte und es hätte erwartet werden können, dass er in der Folge auf eine unterbliebene Belehrung hingewiesen hätte. Die beschwerdeführerische Argumentation, den amtlichen Akten und insbesondere dem Protokoll sei nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das «Merkblatt für beschuldigte Personen» abgegeben und erläutert worden respektive dass dies zumindest nicht rechtsgünglich nachgewiesen sei, zielt ins Leere.