Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die protokollierte Belehrung unterblieben wäre. In diesem Kontext sei überdies darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der zweiten Einvernahme eine kleine Berichtigung seiner ersten Aussagen bezüglich des Ortes, von wo er losgefahren sei, anbrachte (siehe EV vom 6. August 2018, Z. 69 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass er das erste Protokoll erneut studiert hatte und es hätte erwartet werden können, dass er in der Folge auf eine unterbliebene Belehrung hingewiesen hätte.