Gemäss dem Protokoll hatte er dazu keine weiteren Fragen (Z. 33). Bei der anschliessenden Befragung anerkannte er seine Täterschaft (Z. 36 f. und 55). Das Protokoll wurde zum Schluss von ihm selbst gelesen und unterzeichnet (S. 2 zuunterst und S. 3 zuoberst). Er verlangte keine Protokollberichtigung, womit die Richtigkeit des zitierten Verbals zu vermuten ist (siehe dazu NÄPFLI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014; N. 25 zu Art. 78 und N. 3 f. zu Art. 79 StPO). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die protokollierte Belehrung unterblieben wäre.