5 Z. 10 ff.). Nachdem er aber ausgesagt hatte, dass er selber das fragliche Fahrzeug zur Tatzeit gefahren und von der Fahrbahn abgekommen sei, wurde die Einvernahme unterbrochen. Laut Verbal im Einvernahmeprotokoll teilte ihm der einvernehmende Polizist mit, dass er ab diesem Zeitpunkt als beschuldigte Person gelte und als solche befragt werde. Entsprechend wurde ihm das Merkblatt für beschuldigte Personen abgegeben und erläutert (Z. 30 f.). Gemäss dem Protokoll hatte er dazu keine weiteren Fragen (Z. 33).