6.2 Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme überzeugend darlegen konnte, dass anlässlich der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2018 eben doch eine Belehrung als beschuldigte Person stattgefunden hatte, geht Rechtsanwalt B.________ wie gesehen auf diese Einvernahme – welche in Bezug auf die Täterschaft indes von zentraler Bedeutung ist – in der Replik nicht mehr ein. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist dazu dennoch festzuhalten was folgt: In der Tat wurde der Beschwerdeführer am 21. Mai 2018 zwar zunächst als Auskunftsperson befragt und entsprechend belehrt.