Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen. (Art. 18 EMRK; Marginalie: Begrenzung der Rechtseinschränkungen) Verlangt die beschuldigte Person nach diesem Hinweis eine Verteidigung, so muss ihr nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR unverzüglich Gelegenheit gegeben werden, mit einer Verteidigung Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu lassen. Bis dies nicht zustande gekommen ist, darf mit der Befragung nur weitergefahren werden, wenn die beschuldigte Person das selbst initiiert (RUCK- STUHL, a.a.