Da nicht das jeweilige Recht aus Art. 6 EMRK geltend gemacht werde, sondern die Geltendmachung der Rechte aus Art. 6 EMRK durch das Ignorieren oder lediglich selektive Erwägen durch die Beschwerdeinstanz verunmöglicht werde, sei Art. 13 EMRK neben Art. 6 EMRK anwendbar. 6. 6.1 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;