158 StPO). Hier sei die zweite Einvernahme jedoch fortgeführt worden. Mit einer Befragung dürfe nur weitergefahren werden, wenn ein Beschuldigter dies selbst initiiere (Verweis auf RUCKSTUHL, a.a.O., N. 26 zu Art. 158 StPO). Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zeugten von einem leichtfertigen Umgang mit den Freiheiten der EMRK. Daher werde auch in diesem Verfahren ein Verstoss gegen Art. 17 EMRK sowie Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 18 EMRK gerügt. Zudem handle es sich bei der Beschwerdekammer nicht um eine effektive Beschwerdemöglichkeit. Da nicht das jeweilige Recht aus Art.