Entsprechend sei selbst im Schweizer Recht für den Fall, dass eine beschuldigte Person (nach entsprechender Belehrung) den Beizug eines Verteidigers verlange, dieser die Wahrnehmung dieses Rechts effektiv und nicht nur theoretisch zu ermöglichen. Zudem habe ein Beschuldigter das Recht, bereits vor Beginn und während der anstehenden Einvernahme mit einem Verteidiger zu sprechen, sodass die Einvernahme sofort zu unterbrechen sei (Verweis auf GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 158 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N. 29 zu Art. 158 StPO).