17 EMRK darstelle. In der Sache selber lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt ergänzen, das Einvernahmeprotokoll (und nicht mehr die Einvernahmeprotokolle) sei unverwertbar, weil das Vorgehen des Polizisten Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK verletzt habe. Der Zugang zu einem Anwalt im Vorverfahren trage zur Verhinderung von Justizirrtümern und zur Erfüllung der Ziele von Art. 6 EMRK – na-