5. In der Replik geht Rechtsanwalt B.________ nicht mehr auf die erste Einvernahme vom 21. Mai 2018 ein. Indes weist er zunächst allgemein auf angebliche, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verletzende Verfahrensfehler hin. In diesem Kontext führt er aus, in einem (anderen) laufenden Verfahren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Schweizerische Regierung zur Bekanntgabe von Informationen aufgefordert, ob in der Schweizerischen Justiz absichtlich und systematisch die Rechte der EMRK vereitelt würden, was möglicherweise einen Verstoss gegen Art. 17 EMRK darstelle.