Im Protokoll der zweiten Einvernahme sei tatsächlich auf die Frage, ob er seine Rechte geltend machen wolle, ein „Ja“ protokolliert. Dem Einvernehmenden könne jedoch kein Vorwurf gemacht werden, wenn er – selbst falls der Beschwerdeführer gesagt hätte, er wolle von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen – die Einvernahme fortgeführt habe. Wenn eine beschuldigte Person angebe, die Aussage verweigern zu wollen, bestehe keine Verpflichtung, die Einvernahme abzubrechen.