4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, anlässlich der ersten Einvernahme sei der Beschwerdeführer zunächst als Auskunftsperson befragt worden. Als er aber ausgesagt habe, dass er das Fahrzeug gefahren sei, sei die Einvernahme unterbrochen worden. Laut Verbal sei ihm erläutert worden, dass er nun als beschuldigte Person gelte und als solche befragt werde. Das entsprechende Merkblatt sei ihm abgegeben worden. Laut Protokoll habe er dazu keine Fragen gehabt. Im Protokoll der zweiten Einvernahme sei tatsächlich auf die Frage, ob er seine Rechte geltend machen wolle, ein „Ja“ protokolliert.