Die Belehrung nach Art. 158 StPO sei zumindest nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die zweite Befragung sei nur erfolgt, weil auch die Polizei die erste Befragung als nicht rechtsgenüglich betrachtet habe. Da die erste Einvernahme ungültig sei, hätte der Beschwerdeführer mittels qualifizierter Belehrung darauf hingewiesen werden müssen, dass die erste Einvernahme unverwertbar sei. Da dieser Hinweis fehle, sei auch bei der zweiten Einvernahme keine rechtsgültige Belehrung erfolgt und dieses Protokoll unverwertbar. Überdies habe der Beschwerdeführer eines seiner Rechte geltend machen wollen.