3. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, bei der Einvernahme vom 21. Mai 2018 sei keine Belehrung als beschuldigte Person erfolgt und bei der Einvernahme vom 6. August 2018 sei die Geltendmachung seiner Rechte trotz protokolliertem «Ja» nicht gewährt worden. Folglich seien die Einvernahmeprotokolle aus den Akten zu weisen. Im Einzelnen sei hinsichtlich der ersten Einvernahme den amtlichen Akten und dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein «Merkblatt für beschuldigte Personen» abgegeben und erläutert worden sei. Eine Belehrung sei nur als Auskunftsperson erfolgt. Die Belehrung nach Art.