Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis der Beschwerdekammer sind Be- 2 schwerden gegen die Nichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 362 vom 6. Februar 2014). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.