Es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung BM 18 40209 vom 10. April sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten aus den Akten zu weisen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens [seien die] Einvernahmeprotokolle zu vernichten. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -