_ mit Schreiben vom 4. März 2019, die Einvernahmeprotokolle seien aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Am 10. April 2019 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung der fraglichen Einvernahmeprotokolle aus den Akten ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung BM 18 40209 vom 10. April sei aufzuheben.