Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 212 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. April 2019 (BM 18 40209) Erwägungen: 1. Am 20. Mai 2018 wurde bei der REZ Bern ein Unfall gemeldet. Das Fahrzeug, wel- ches nach einem Kreisverkehr die Verkehrsinsel/Grünstreifen sowie Fussgänger- streifen überfahren und auf die Gegenfahrbahn gelangt sei, habe sich bereits ent- fernt. Bei der Nachsuche konnte ein Fahrzeug mit Beschmutzung und Beschädi- gungen festgestellt und blockiert werden. Am Folgetag meldete sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Polizei. Gleichentags wurde er polizeilich befragt. Am 6. August 2018 wurde er erneut polizeilich als beschuldigte Person be- fragt. Am 4. Oktober 2018 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer und verurteilte ihn wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und zu einer Busse von CHF 400’00. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Be- schwerdeführer Einsprache. Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Beschwerde- führer mitgeteilt hatte, dass sie gedenke, am Strafbefehl festzuhalten, zeigte Rechtsanwalt B.________ der Staatsanwaltschaft an, dass er den Beschwerdefüh- rer in dieser Sache vertrete. Nachdem er Einsicht in die Akten hatte nehmen kön- nen, beantragte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 4. März 2019, die Einvernahmeprotokolle seien aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Am 10. April 2019 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Ent- fernung der fraglichen Einvernahmeprotokolle aus den Akten ab. Gegen diese Ver- fügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung BM 18 40209 vom 10. April sei aufzuhe- ben. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten aus den Akten zu weisen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens [seien die] Einvernah- meprotokolle zu vernichten. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis der Beschwerdekammer sind Be- 2 schwerden gegen die Nichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 362 vom 6. Fe- bruar 2014). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, bei der Einvernahme vom 21. Mai 2018 sei keine Belehrung als beschuldigte Person erfolgt und bei der Einvernahme vom 6. August 2018 sei die Geltendmachung seiner Rechte trotz protokolliertem «Ja» nicht gewährt worden. Folglich seien die Einvernahmeprotokolle aus den Akten zu weisen. Im Einzelnen sei hinsichtlich der ersten Einvernahme den amtlichen Akten und dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein «Merkblatt für beschuldigte Personen» abgegeben und erläutert worden sei. Eine Belehrung sei nur als Auskunftsperson erfolgt. Die Belehrung nach Art. 158 StPO sei zumin- dest nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die zweite Befragung sei nur erfolgt, weil auch die Polizei die erste Befragung als nicht rechtsgenüglich betrachtet habe. Da die erste Einvernahme ungültig sei, hätte der Beschwerdeführer mittels qualifizier- ter Belehrung darauf hingewiesen werden müssen, dass die erste Einvernahme unverwertbar sei. Da dieser Hinweis fehle, sei auch bei der zweiten Einvernahme keine rechtsgültige Belehrung erfolgt und dieses Protokoll unverwertbar. Überdies habe der Beschwerdeführer eines seiner Rechte geltend machen wollen. Die Be- weislast für eine ordnungsgemässe Belehrung obliege dem Staat. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, anlässlich der ersten Einvernahme sei der Beschwerdeführer zunächst als Auskunftsperson befragt worden. Als er aber ausgesagt habe, dass er das Fahrzeug gefahren sei, sei die Einvernahme unter- brochen worden. Laut Verbal sei ihm erläutert worden, dass er nun als beschuldig- te Person gelte und als solche befragt werde. Das entsprechende Merkblatt sei ihm abgegeben worden. Laut Protokoll habe er dazu keine Fragen gehabt. Im Protokoll der zweiten Einvernahme sei tatsächlich auf die Frage, ob er seine Rechte geltend machen wolle, ein „Ja“ protokolliert. Dem Einvernehmenden könne jedoch kein Vorwurf gemacht werden, wenn er – selbst falls der Beschwerdeführer gesagt hät- te, er wolle von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen – die Ein- vernahme fortgeführt habe. Wenn eine beschuldigte Person angebe, die Aussage verweigern zu wollen, bestehe keine Verpflichtung, die Einvernahme abzubrechen. 5. In der Replik geht Rechtsanwalt B.________ nicht mehr auf die erste Einvernahme vom 21. Mai 2018 ein. Indes weist er zunächst allgemein auf angebliche, die Eu- ropäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verletzende Verfahrens- fehler hin. In diesem Kontext führt er aus, in einem (anderen) laufenden Verfahren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Schweizeri- sche Regierung zur Bekanntgabe von Informationen aufgefordert, ob in der Schweizerischen Justiz absichtlich und systematisch die Rechte der EMRK verei- telt würden, was möglicherweise einen Verstoss gegen Art. 17 EMRK darstelle. In der Sache selber lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt ergän- zen, das Einvernahmeprotokoll (und nicht mehr die Einvernahmeprotokolle) sei un- verwertbar, weil das Vorgehen des Polizisten Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK verletzt habe. Der Zugang zu einem Anwalt im Vorverfahren trage zur Ver- hinderung von Justizirrtümern und zur Erfüllung der Ziele von Art. 6 EMRK – na- 3 mentlich des Prinzips der Waffengleichheit – bei. Eine der Hauptaufgaben von An- wälten sei die Sicherstellung des Rechts des Beschuldigten, sich nicht selbst belas- ten zu müssen. Entsprechend sei selbst im Schweizer Recht für den Fall, dass eine beschuldigte Person (nach entsprechender Belehrung) den Beizug eines Verteidi- gers verlange, dieser die Wahrnehmung dieses Rechts effektiv und nicht nur theo- retisch zu ermöglichen. Zudem habe ein Beschuldigter das Recht, bereits vor Be- ginn und während der anstehenden Einvernahme mit einem Verteidiger zu spre- chen, sodass die Einvernahme sofort zu unterbrechen sei (Verweis auf GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 158 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N. 29 zu Art. 158 StPO). Hier sei die zweite Einvernahme jedoch fortgeführt worden. Mit ei- ner Befragung dürfe nur weitergefahren werden, wenn ein Beschuldigter dies selbst initiiere (Verweis auf RUCKSTUHL, a.a.O., N. 26 zu Art. 158 StPO). Die Ausführun- gen der Generalstaatsanwaltschaft zeugten von einem leichtfertigen Umgang mit den Freiheiten der EMRK. Daher werde auch in diesem Verfahren ein Verstoss ge- gen Art. 17 EMRK sowie Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 18 EMRK gerügt. Zudem handle es sich bei der Beschwerdekammer nicht um eine effektive Beschwerdemöglich- keit. Da nicht das jeweilige Recht aus Art. 6 EMRK geltend gemacht werde, son- dern die Geltendmachung der Rechte aus Art. 6 EMRK durch das Ignorieren oder lediglich selektive Erwägen durch die Beschwerdeinstanz verunmöglicht werde, sei Art. 13 EMRK neben Art. 6 EMRK anwendbar. 6. 6.1 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfah- rens bilden; b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. 2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar. (Art. 158 StPO, Marginalie: Hin- weise bei der ersten Einvernahme) Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernich- tet. (Art. 141 Abs. 5 StPO) (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen An- sprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffent- lich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens aus- geschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt 4 erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. (2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als un- schuldig. (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhal- ten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Verneh- mung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belas- tungszeugen gelten; e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhand- lungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. (Art. 6 EMRK; Marginalie: Recht auf ein faires Verfahren) Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt ha- ben. (Art 13 EMRK; Marginalie: Recht auf wirksame Beschwerde) Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist. (Art. 17 EMRK; Marginalie: Verbot des Miss- brauchs der Rechte) Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dür- fen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen. (Art. 18 EMRK; Marginalie: Begrenzung der Rechtseinschränkungen) Verlangt die beschuldigte Person nach diesem Hinweis eine Verteidigung, so muss ihr nach der neu- esten Rechtsprechung des EGMR unverzüglich Gelegenheit gegeben werden, mit einer Verteidigung Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu lassen. Bis dies nicht zustande gekommen ist, darf mit der Befragung nur weitergefahren werden, wenn die beschuldigte Person das selbst initiiert (RUCK- STUHL, a.a.O. N. 26 zu Art. 158 StPO, kursive Hervorhebung hinzugefügt). 6.2 Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme überzeugend dar- legen konnte, dass anlässlich der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2018 eben doch eine Belehrung als beschuldigte Person stattgefunden hat- te, geht Rechtsanwalt B.________ wie gesehen auf diese Einvernahme – welche in Bezug auf die Täterschaft indes von zentraler Bedeutung ist – in der Replik nicht mehr ein. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist dazu dennoch festzuhalten was folgt: In der Tat wurde der Beschwerdeführer am 21. Mai 2018 zwar zunächst als Auskunftsperson befragt und entsprechend belehrt. Ihm wurde denn auch das Merkblatt für Auskunftspersonen ausgehändigt (siehe EV vom 21. Mai 2018 5 Z. 10 ff.). Nachdem er aber ausgesagt hatte, dass er selber das fragliche Fahrzeug zur Tatzeit gefahren und von der Fahrbahn abgekommen sei, wurde die Einver- nahme unterbrochen. Laut Verbal im Einvernahmeprotokoll teilte ihm der einver- nehmende Polizist mit, dass er ab diesem Zeitpunkt als beschuldigte Person gelte und als solche befragt werde. Entsprechend wurde ihm das Merkblatt für beschul- digte Personen abgegeben und erläutert (Z. 30 f.). Gemäss dem Protokoll hatte er dazu keine weiteren Fragen (Z. 33). Bei der anschliessenden Befragung anerkann- te er seine Täterschaft (Z. 36 f. und 55). Das Protokoll wurde zum Schluss von ihm selbst gelesen und unterzeichnet (S. 2 zuunterst und S. 3 zuoberst). Er verlangte keine Protokollberichtigung, womit die Richtigkeit des zitierten Verbals zu vermuten ist (siehe dazu NÄPFLI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014; N. 25 zu Art. 78 und N. 3 f. zu Art. 79 StPO). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die protokol- lierte Belehrung unterblieben wäre. In diesem Kontext sei überdies darauf hinge- wiesen, dass der Beschwerdeführer bei der zweiten Einvernahme eine kleine Be- richtigung seiner ersten Aussagen bezüglich des Ortes, von wo er losgefahren sei, anbrachte (siehe EV vom 6. August 2018, Z. 69 ff.). Es ist daher davon auszuge- hen, dass er das erste Protokoll erneut studiert hatte und es hätte erwartet werden können, dass er in der Folge auf eine unterbliebene Belehrung hingewiesen hätte. Die beschwerdeführerische Argumentation, den amtlichen Akten und insbesondere dem Protokoll sei nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das «Merkblatt für beschuldigte Personen» abgegeben und erläutert worden respektive dass dies zumindest nicht rechtsgünglich nachgewiesen sei, zielt ins Leere. Im Übrigen be- stehen keine Hinweise darauf, dass die Belehrung bloss floskelhaft oder sonst wie in strafprozessual unzulässiger Weise durchgeführt worden wäre. Vor diesem Hintergrund spielt es mit Blick auf die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Täterschaft – und nur darauf kann es ihm letztlich ankommen – grundsätzlich gar keine Rolle mehr, ob auch die zweite Ein- vernahme verwertbar ist. Dass dem so ist, sei abschliessend trotzdem aufgezeigt. 6.3 Auch bei der Einvernahme vom 6. August 2018 erfolgte gemäss dem Protokoll eine Belehrung des Beschwerdeführers als beschuldigte Person (Z. 6-14). Allerdings macht er in der Beschwerdeschrift zunächst geltend, er sei dabei nicht korrekt be- lehrt worden: er hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die erste Einver- nahme ungültig und damit unverwertbar sei. Da jedoch wie ausgeführt die erste Einvernahme eben verwertbar ist, kann dem nicht gefolgt werden. Die Behauptung, die Polizei selber hätte die erste Einvernahme als nicht rechtsgenüglich betrachtet und deswegen eine zweite Befragung durchführt, erschöpft sich in einer nicht ob- jektivierbaren Spekulation. Aus dem Fragekatalog ergibt sich vielmehr, dass die zweite (sichtbar besser vorbereitete) Einvernahme erfolgte, weil die erste Befra- gung sehr rudimentär erfolgt war und dabei zentrale Themen – insbesondere zum Konsum von alkoholischen Getränken und Medikamenten – nicht behandelt wor- den waren. Zutreffend ist indes, dass im Protokoll der zweiten Einvernahme auf die Frage an den Beschwerdeführer, ob er eines der ihm zustehenden Rechte geltend machen wolle, ein „Ja“ protokolliert ist (Z. 16). Entgegen den beschwerdeführerischen Aus- führungen kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass er tatsächlich und 6 konkret Rechte geltend machen wollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich und bringt er auch in der Beschwerdeschrift nicht vor, welche Rechte er denn hätte geltend machen wollen und weshalb er dies in der Folge nicht getan hat. Wie die angefoch- tene Verfügung richtig darlegt, besteht die – nicht abschliessend feststellbare, für den Ausgang des Verfahrens aber auch nicht bedeutungsvolle – Wahrscheinlich- keit, dass der einvernehmende Polizist zusätzlich gefragt hatte, ob er die Rechtsbe- lehrung verstanden hat, wie dies auch bei der Befragung als Auskunftsperson an dieser Protokollstelle vorgesehen ist (siehe dazu auch das Schreiben von C.________, Stat Pol Ostermundigen, vom 8. April 2019). Dafür spricht insbeson- dere, dass der Beschwerdeführer nachfolgend die Fragen des Einvernehmenden ohne Weiteres und ausführlich beantwortete. Darüber hinaus zog er auch nach der Einvernahme bis zum späteren Einspracheverfahren keinen Anwalt bei. Erst in der Replik lässt der Beschwerdeführer nun behaupten, er habe damals den Wunsch auf anwaltlichen Beistand geäussert, den die Polizei jedoch ignoriert habe. Hätte er aber die Aussage verweigern oder die Anwesenheit eines Anwalts fordern wollen, so hätte er dies deutlich erklären und vor allem anschliessend auf das Be- antworten von Fragen verzichten können respektive müssen. Auf jeden Fall kann dem Einvernehmenden kein Vorwurf gemacht werden, wenn er – selbst wenn der Beschwerdeführer gesagt hätte, er wolle «von seinen Rechten» Gebrauch machen – danach die Einvernahme fortführte. Selbst wenn eine beschuldigte Person am Anfang der Einvernahme angibt, die Aussage verweigern zu wollen, ist der Einver- nehmende nicht verpflichtet, die Befragung abzubrechen (siehe LIEBER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014; N 13a zu Art. 113 StPO). Es ist ihm unbenommen, die Fragen trotzdem zu stellen. Macht der Be- schuldigte daraufhin Aussagen, sind diese verwertbar. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Literaturangaben (RUCKSTUHL und GODENZI) zielen auf eine andere, hier nicht vorliegende Situation: Die Einvernahme ist dann sofort zu unterbrechen, wenn ein nicht anwaltlich vertretener Beschuldigter den Beizug eines Verteidigers verlangt. Die Einvernahme kann/könnte dann nur fortgesetzt werden, wenn der Be- schuldigte dies selber initiierte, er sich also widersprüchlich verhalten würde (ana- log eines «venire contra factum proprium»). Hier hat der Beschwerdeführer eben gerade nichts konkret in diese Richtung geäussert; zum angeblichen Wunsch eines Anwaltsbeizugs findet sich nichts im Protokoll (sog. Beweiskraft des Protokolls / negative Beweisvermutung). Zusammengefasst sind die Ausführungen des Vertei- digers in der Replik als nachgeschobene Behauptung zu qualifizieren. Unmittelbar nach dem protokollierten «Ja» machte der Beschwerdeführer ausführliche Aussa- gen, genau im Wissen, dass er nichts sagen muss. Ebenfalls hat er seine Täter- schaft erneut anerkannt, indem er seine Aussagen aus der (wie gesehen verwert- baren) Einvernahme vom 21. Mai 2018 zum absolut grössten Teil bestätigt hat (siehe EV vom 6. August 2018, Z. 65-70). Eine Verletzung von strafprozessualen und/oder konventionsrechtlichen Bestim- mungen ist nicht erkennbar. Es braucht daher nicht näher auf den vom Beschwer- deführer zitierten Entscheid des EGMR (Beuze vs. Belgien, No. 71409 vom 9. No- vember 2018) eingegangen zu werden, der im Übrigen in den erwähnten Paragra- fen 125-131 nach dem Verständnis der Beschwerdekammer allgemein die sich insbesondere aus Art. 6 EMRK ergebenden Rechte von Beschuldigten mittels einer 7 Rechtsprechungsübersicht zusammenfasst, sich aber nicht konkret zur hier vorlie- genden oder zu einer ähnlichen Situation äussert. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. Zum Vorbringen von Rechsanwalt B.________, der EGMR habe die Schweizerische Regierung aufgefordert, Informationen zu angeblichen systemati- schen Rechtsverletzungen bekannt zu geben, sei in aller Kürze erwähnt was folgt: Das Schreiben des EGMR vom 7. Juli 2019 auf die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Juni 2019 ist knapp drei Zeilen lang. Es steht dort: I acknowledge receipt of your letter of 20 June 2019 and accompanying document, the content of which has been noted. They have been transmitted to the Government for information. Dies bedeutet, dass die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ der Schweizerischen Eidgenos- senschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Dass die bernischen Staatsanwalt- schaften leichtfertig mit den Rechten der EMRK umgehen würden und dass die Beschwerdekammer keine effektive Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 13 EMRK darstelle, erschöpft sich ferner in reinen Behauptungen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 23. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9