9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 1‘090.50 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘600.00, trägt in der Höhe von CHF 400.00 der Kanton Bern; die übrigen CHF 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.