8 auf CHF 1‘600.00 bestimmten Verfahrenskosten und die Beschwerdeführerin, die zur Hauptsache unterliegt, die restlichen CHF1‘200.00. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 10. August 2019 eine Teilentschädigung von CHF 1‘090.50 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten wäre. Diese Entschädigung wird indes mit den von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Dementsprechend werden von der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 109.50 erhoben.