7. In Anbetracht des nicht zulässigen selbständigen Einziehungsverfahrens rechtfertigt sich eine Aufteilung der Verfahrenskosten (vgl. 417 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend trägt der Kanton Bern einen Viertel (ausmachend CHF 400.00) der