Deswegen ist die Beschwerde «direkt» abzuweisen; die Gegenstände bleiben im Strafverfahren gegen den Beschuldigten beschlagnahmt, was sich letztlich auch rechtfertigt, da er im Rubrum der angefochtenen Verfügung persönlich aufgeführt ist. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vollumfänglich gewahrt wurde, weil sie sowohl zur Beschlagnahmeverfügung / zum Beschlagnahmegrund als auch zur Frage des selbständigen Einziehungsverfahren umfassend Stellung nehmen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.7 f.).