6. Nach dem Gesagten erhellt, dass zwar ein selbständiges Einziehungsverfahren unzulässig, jedoch die Beschlagnahme an sich gesetzlich möglich, verhältnismässig und damit nicht zu beanstanden ist. Hiesse die Beschwerdekammer die Beschwerde gut, resultierte mit grösster Wahrscheinlichkeit ein prozessualer Leerlauf, da die Staatsanwaltschaft erneut eine Beschlagnahmeverfügung erlassen und die Beschwerdeführerin dagegen ein Rechtsmittel einlegen würde. Deswegen ist die Beschwerde «direkt» abzuweisen;