Die beschlagnahmten Gegenstände Ziff. 1.1 bis 1.6 dienten zur Begehung einer Straftat (Indoor-Anlage zur Aufzucht von verbotenen Hanfpflanzen) und können auch in Zukunft die öffentliche Ordnung gefährden, da mit ihnen erneut verbotene Hanfpflanzen aufgezogen werden könnten. Sie sind deshalb voraussichtlich einzuziehen und daher zunächst zu beschlagnahmen.