Die Arten des möglichen Eigentumserwerbs sind gesetzlich geregelt (siehe vorne E. 5.1). Die aktenkundige Vereinbarung ist unter diversen Aspekten unklar, unbestimmt und unspezifisch formuliert. Für die Beschwerdekammer ist es jedoch eindeutig, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin damit kein Eigentum (und auch keine anderen dinglichen Rechte) an seinen Gegenständen verschaffen wollte. Schriftlich festgehaltene Hinweise in diese Richtung fehlen gänzlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selber behauptet, nicht gewusst zu haben, was sich im Keller befand.