Ihre Ausführungen in der Replik – namentlich auch der Hinweis auf das Willensprinzip (wohl vor allem gemeint: das Vertrauensprinzip) – sind unbehelflich. Das Argument des angeblichen Eigentumserwerbs am 31. August 2017 muss als nachgeschobene Schutzbehauptung qualifiziert werden. Mit Schreiben vom 9. April 2019 an die Staatsanwaltschaft behauptete die Beschwerdeführerin noch, ihr seien sämtliche Ge-