Die Beschwerdeführerin konnte nicht selbständig sämtliche Gegenstände und sämtliches Inventar «retenieren». Angefügt sei indes, dass ihr der gesetzlich vorgesehene Weg nach OR/SchKG grundsätzlich weiterhin offenstehen könnte, wobei dies im Detail zu prüfen nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer ist. 5.6 Die Beschwerdeführerin lässt wie gesehen argumentieren, sie sei Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ihre Ausführungen in der Replik – namentlich auch der Hinweis auf das Willensprinzip (wohl vor allem gemeint: das Vertrauensprinzip) – sind unbehelflich.