SR 281.1]). Die Vereinbarung vom 31. August 2017 regelt im Wesentlichen, dass der Beschuldigte (und zwei seiner [damaligen] Firmen) Mietzinsrückstände bei der Beschwerdeführerin anerkennt. Gestützt darauf hätte Letztere das Betreibungsamt anrufen können, was sie aber offenbar nicht gemacht hat. Ein behördliches Retentionsverzeichnis scheint nicht zu existieren. Die Beschwerdeführerin konnte nicht selbständig sämtliche Gegenstände und sämtliches Inventar «retenieren».