Darauf, dass durch die Vereinbarung vom 31. August 2017 keine Einschränkung der Verfügungsbefugnis durch ein «Retentionsrecht» (als Pfandrecht) auf den Gegenständen begründet wurde, braucht nur sehr kurz eingegangen zu werden. Letztlich vertritt nämlich auch die Beschwerdeführerin diese Ansicht nicht (mehr). Das Retentionsverfahren ist gesetzlich klar normiert (siehe Art 895 ZGB; Art. 268 ff. Obligationenrecht [OR; SR 220]; Art. 283 f. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).