Es sei beabsichtigt, die Gegenstände einem Produzenten von legalem CBD-Hanf zu verkaufen und mit dem Erlös die offenen Mietzinse zu decken. Eine Beschlagnahme sei daher nicht zulässig. 5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, es liege einerseits kein gültiges Retentionsrecht vor und andererseits sei die Beschwerdeführerin eindeutig nicht Eigentümerin an den beschlagnahmten Gegenständen geworden. 5.5 Darauf, dass durch die Vereinbarung vom 31. August 2017 keine Einschränkung der Verfügungsbefugnis durch ein «Retentionsrecht» (als Pfandrecht) auf den Gegenständen begründet wurde, braucht nur sehr kurz eingegangen zu werden.