Weiter unten steht, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Gegenstände und sämtliches Inventar retiniere, welches sich in den Räumlichkeiten befinde und dass die Fotos in der Beilage Bestandteil des Retentionsgutes seien. 5.3 Die Beschwerdeführerin begründet nun ihr angebliches Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen zusammengefasst damit, dass der Beschuldigte ihr gegenüber mit der Bezahlung der Mietzinse im Rückstand gewesen sei und per 31. August 2017 sein Inventar in den vermieteten Räumlichkeiten zahlungshalber an sie abgetreten habe. Dass die Vereinbarung den Titel «Aufnahme einer Retention» trage, stehe dem nicht entgegen.