Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist (Art. 656 ZGB). 5.2 Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine Vereinbarung ein, welche sie am 31. August 2017 mit dem Beschuldigten abgeschlossen hatte. Dieser Vereinbarung mit dem Titel «Aufnahme einer Retention» ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte für eine D.________ SA drei Räume im 1. OG, für eine E._____