Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen (Art. 717 ZGB). Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.