263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Die Einziehung erfordert eine Anlasstat, eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung sowie die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der (definitiven) Einziehung durch das zuständige Sachgericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen;