5 Urteil des Bundesgerichts (E. 4.4.1). Bleibt als Folge eines stattgefundenen oder noch hängigen Verfahrens für ein selbstständiges Einziehungsverfahren kein Raum, kann diese Möglichkeit auch nicht per Analogie geschaffen werden. 4.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Vorgehen gemäss Art. 376 ff. StPO als unzulässig. Es ist nachfolgend gleichwohl zu prüfen, ob die Beschlagnahme der erwähnten Gegenstände aus anderen Gründen zulässig war/ist.