Diese «vorgezogene» Prüfung ist vergleichbar mit der Rechtsprechung der Beschwerdekammer bezüglich des Eintretens auf Beschwerden betreffend die Verwertbarkeit von Beweismitteln (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 E. 2.1). Dass ein selbstständiges Einziehungsverfahren ausser Betracht fällt, wenn eine Strafverfahren eröffnet ist, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes («ausserhalb eines Strafverfahrens») als auch aus dem vorne erwähnten