Weil nach dem Gesagten die Beschlagnahme unmissverständlich im Hinblick auf den Erlass eines Einziehungsbefehls erfolgte, muss zum jetzigen Zeitpunkt geprüft werden, ob der Erlass eines Einziehungsbefehls «in analoger Anwendung» von Art. 376 StPO überhaupt in Frage kommt. Diese «vorgezogene» Prüfung ist vergleichbar mit der Rechtsprechung der Beschwerdekammer bezüglich des Eintretens auf Beschwerden betreffend die Verwertbarkeit von Beweismitteln (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 E. 2.1).