377 Abs. 1 StPO sieht für diesen Fall vor, dass die betroffenen Gegenstände beschlagnahmt werden (kursive Hervorhebung hinzugefügt). Wenn die Generalstaatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund geltend macht, es handle sich bisher «nur» um eine akzessorische Beschlagnahme und dass es der Staatsanwältin immer noch offen stehen werde, keinen Einziehungsbefehl zu erlassen, grenzt dies an widersprüchliches Verhalten. Weil nach dem Gesagten die Beschlagnahme unmissverständlich im Hinblick auf den Erlass eines Einziehungsbefehls erfolgte, muss zum jetzigen Zeitpunkt geprüft werden, ob der Erlass eines Einziehungsbefehls «in analoger Anwendung» von Art. 376 StPO überhaupt in Frage kommt.