Die Verfügung wird auch der Firma B.________ AG eröffnet, da deren Vertreter behaupten, an den Gegenständen ein Retentionsrecht zu haben. Schliesslich formulierte die Staatsanwaltschaft am 17. April 2019 sogar: Es ist geplant, die Einziehung der Gegenstände zur Vernichtung in analoger Anwendung von Art. 376 ff. StPO vorgängig anzuordnen; Art. 377 Abs. 1 StPO sieht für diesen Fall vor, dass die betroffenen Gegenstände beschlagnahmt werden (kursive Hervorhebung hinzugefügt).