Verfahren sichergestellten Gegenstände in analoger Anwendung von Art. 376 ff. StPO zur Vernichtung einzuziehen. Die von der Einziehung betroffenen, unter Ziffer 2 [recte: 3] erwähnten Personen erhalten Gelegenheit, sich hierzu innert einer Frist von 10 Tagen […] zu äussern. […] Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, diese Gegenstände in analoger Anwendung von Art. 376 ff. StPO zur Vernichtung einzuziehen, da sie für eine Straftat dienten und auch künftig wieder für eine Straftat dienen könnten und zudem die Aufbewahrungskosten unverhältnismässig hoch sind, so dass sich eine Aufbewahrung nicht rechtfertigt. […] Die Verfügung wird auch der Firma B.___