So führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 22. März 2019 aus: Eine erneute Prüfung der rechtlichen Situation ergab, dass die Anordnung der Beschlagnahme und Vernichtung vom 21.02.2019 […] nicht im zutreffenden Verfahren erging, sondern in Anwendung von Art. 376 StPO hätte erfolgen sollen. Die ursprüngliche Verfügung wird daher in Wiedererwägung gezogen und zurückgenommen (kursive Hervorhebung hinzugefügt). Damit im Einklang führte die Staatsanwaltschaft – wohl insb. mit Blick auf die Gehörsgewährung i.S.v. Art. 377 Abs. 2, letzter Teilsatz – eine Woche später in ihrer Verfügung vom 29. März 2019 aus: Die Staatsanwaltschaft stellt in Aussicht, die im oben genannten