dem darauffolgenden Rechtsmittel andererseits. Zweitens ist näher auf die Frage einzugehen, ob die mittels der angefochtenen Verfügung vorgenommene Beschlagnahme akzessorisch im Verfahren gegen den Beschuldigten «gemeint war» – wie dies die Generalstaatsanwaltschaft im Kern geltend macht – oder «bereits» im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens gemäss Art. 376 ff. StPO erfolgte. Die Akten sprechen für Letzteres, auch wenn die vorzeitige Einziehung nicht ins Dispositiv der angefochtenen Verfügung eingeflossen ist. So führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 22. März 2019 aus: