4 Erstens ist festzuhalten, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Ausführungen im eine knappe Seite umfassenden Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 169 vom 16. April 2019 zwar grundsätzlich korrekt wiedergibt. Die Beschwerdekammer äusserte sich jedoch nicht zur hier zu beurteilenden Situation einer Beschlagnahme, sondern einzig zum In-Aussicht-Stellen einer Einziehung einerseits sowie zum Einziehungsbefehl / dem darauffolgenden Rechtsmittel andererseits.