Sollte sie nach erneuter Prüfung der Umstände zum Schluss kommen, dass die Voraussetzungen einer selbständigen Einziehung nicht erfüllt sind, könnte sie von einem entsprechenden Befehl absehen und die Gegenstände bis zum Abschluss des Verfahrens beschlagnahmt lassen, sodass schliesslich im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten über die Einziehung zu entscheiden wäre. Der Erlass einer neuen Beschlagnahmeverfügung im Verfahren gegen den Beschuldigten war einzig dem Umstand geschuldet, dass die […] Staatsanwältin aufgrund der im Verfahren BK 19 96 erhobenen Beschwerde auf die ursprüngliche angefochte-