Sie hat die Beschwerdeführerin bislang einzig dazu eingeladen, zur beabsichtigen selbständigen Einziehung Stellung zu nehmen. Sollte sie nach erneuter Prüfung der Umstände zum Schluss kommen, dass die Voraussetzungen einer selbständigen Einziehung nicht erfüllt sind, könnte sie von einem entsprechenden Befehl absehen und die Gegenstände bis zum Abschluss des Verfahrens beschlagnahmt lassen, sodass schliesslich im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten über die Einziehung zu entscheiden wäre.