3 erfüllt sind. […] Weil aus diesen Ausführungen auch hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich zu Unrecht Anspruch auf die beschlagnahmten Gegenstände erhebt, wäre es stossend, in einem von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahme bereits über die Frage der Zulässigkeit eines (nota bene bloss in Aussicht gestellten) selbständigen Einziehungsverfahrens zu entscheiden, bei welchem sie aller Voraussicht nach gar nicht Partei sein wird. Es sei ferner der Hinweis erlaubt, dass es der […]