Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme weist gegenüber der Beschlagnahme im akzessorischen Einziehungsverfahren keine Besonderheiten auf, weshalb hier einzig die Bestimmungen von Art. 263 ff. StPO Anwendung finden (BAUMANN, a.a.O., N 1 zu Art. 377 StPO). In der Stellungnahme vom 27. Mai 2019 wurde aufgezeigt, dass sich die […] Gegenstände im Eigentum des Beschuldigten befinden und deshalb die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehungsbeschlagnahme